Eine Felge wird durch folgende Angaben bestimmt:
Felgenbezeichungen
Beispiel: 7½J× 16 H2 ET15, LK 5×110 MZ57
Beispiel: 7½J× 16 H2 ET15, LK 5×110 MZ57
- 7½ = Felgenbreite, entspricht der Maulweite in Zoll
- J = Bezeichnung für die Felgenhornausführung (andere Ausführungen: H, P, K, JK etc.)
- × = Kennzeichnung einer einteiligen Tiefbettfelge (× wird als „mal“ gesprochen)
- 16 = Felgendurchmesser-Code, entspricht etwa dem Felgendurchmesser in Zoll
- H2 = Hump in diesem Fall beidseitig
- ET 15 = Einpresstiefe
- LK = Lochkreis des Rades
- 5× = Anzahl der Bolzenlöcher
- 110 = Durchmesser des Lochkreises in mm
- MZ = Mittellochzentrierung
Verschiedene Fahrzeuge haben unterschiedliche Nabenbohrungen. Leichtmetallräder im Tuningbereich haben in der Regel größere Bohrungen, daher wird hier mit einem Zentrierring (aus Kunststoff) der Unterschied im Durchmesser vom Rad zum Fahrzeug ausgeglichen.
Ein Autoreifen wird durch folgende Angaben bestimmt:
- Nennbreite des Reifens in Millimeter
- Verhältnis der Flankenhöhe zur Laufflächenbreite in Prozent
- Bauweise der Karkasse (Diagonal- oder Radialreifen)
- Felgendurchmesser in Zoll
- Tragfähigkeitsindex
- Geschwindigkeitsindex
- zusätzliche Bezeichnungen
Alle diese Angaben sind seitlich am Reifen angegeben. Breite, Verhältnis und Felgendurchmesser ergeben die Reifengrößenbezeichnung. Tragfähigkeitsindex und Geschwindigkeitskategorie bilden die Betriebskennung.
Zum Beispiel bedeutet die Aufschrift 195/65 R 15 85 H:
- 195: Die nominelle Breite des Reifens unbelastet an der breitesten Stelle (nicht der Lauffläche!) beträgt 185 mm.
- 65: Das prozentuale Verhältnis von Flankenhöhe zu Reifenbreite ist 65 %
- R: Radiale Bauweise der Reifenkarkasse.
- 15: Der notwendige Felgendurchmesser für diesen Reifen ist 15 Zoll.
- 85: Der Tragfähigkeitsindex ist 515 kg.
- H: Der Geschwindigkeitsindex erlaubt eine maximale Geschwindigkeit von 210 km/h.
REIFENLABEL INFORMATION
Die EU-Verordnung über die Kennzeichnung von Reifen ist seit dem 1. November 2012 in Kraft. Die Piktogramme auf dem Label geben Aufschluss über Kraftstoffeffizienz,
Nasshaftung und Abrollgeräusch des Reifens. Mit der Einstufung von “A” (beste Kategorie) bis “G” (schlechteste Kategorie) sollen sie dem Verbraucher beim Reifenkauf helfen.
Kennzeichnung von Reifen
Zur Erreichung der von der Europäischen Union festgelegten Ziele in Bezug auf eine nachhaltige Mobilität hat die Europäische Kommission eine Verordnung erarbeitet, der eine
Reifenkennzeichnung einführen soll. Dabei geht es darum, den Endnutzern klare und geeignete Informationen über die Reifenqualität zur Verfügung zu stellen und sie zum Kauf
kraftstoffeffizienter Reifen mit besserer Nasshaftung beim Bremsen und geringerem Rollgeräusch zu veranlassen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz
und andere wesentliche Parameter (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung soll die Informationen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz von Reifen, die Nasshaftung beim Bremsen und die externen Rollgeräusche vereinheitlichen. Sie
sollte die Umstellung auf kraftstoffeffiziente Reifen und Reifen mit besserer Nasshaftung fördern und auf diese Weise die Energieeffizienz und Sicherheit des Straßenverkehrs
erhöhen. Die Einbeziehung des Rollgeräuschs sollte den Kauf von Reifen mit geringem externen Rollgeräusch fördern und so dazu beitragen, den Verkehrslärm zu verringern.
Sie gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 *. Aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen sind:
- runderneuerte Reifen;
- Geländereifen für den gewerblichen Einsatz;
- Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
- Notreifen des Typs T *;
- Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
- Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;
- Reifen mit Zusatzeinrichtungen zur Verbesserung der Traktion (beispielsweise Spikereifen)
- Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.
Verantwortlichkeiten von Reifenlieferanten *
Die Reifenlieferanten sollen die Kennzeichnung der an Händler oder Endnutzer gelieferten Reifen der Klassen C1, C2 und C3 gewährleisten.
Diese Kennzeichnung umfasst:
- Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben A bis G);
- Nasshaftungsklasse (Buchstaben A bis G,); hinsichtlich der Nasshaftungseigenschaften sieht die Verordnung derzeit nur eine Klassifizierung für Reifen der Klasse C1 vor.
- Eine nachträgliche Klassifizierung der Reifen C2 und gegebenenfalls C3 ist vorgesehen, sobald die Prüfmethoden verfügbar sind;
- Messwert für das externe Rollgeräusch (in Dezibel).
- Die Lieferanten sollen diese Informationen im technischem Werbematerial * der Reifen, also beispielsweise auf ihrer Website oder in ihren Katalogen, angeben.
Verantwortlichkeiten von Reifenhändlern *
Die Händler sollen sicherstellen, dass die vom Lieferanten bereitgestellten Aufkleber in der Nähe der in der Verkaufsstelle ausgestellten oder gelagerten Reifen deutlich sichtbar
sind. Falls die Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen sie selbst solche Informationen für die Endnutzer bereit.
Verantwortlichkeiten von Kraftfahrzeuglieferanten und -händlern
Sollte der Endnutzer des Fahrzeugs die Bereifung auswählen können, so sollen die Fahrzeuglieferanten- und händler Angaben in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz, die
Nasshaftung und die Rollgeräusch der betreffenden Reifentypen machen.
Hintergrund
Reifen sind für 20 bis 30 % des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs verantwortlich. Durch die Anschaffung von Qualitätsreifen können der Kraftstoffverbrauch deutlich
reduziert und damit die CO2-Emissionen verringert werden. Aus diesem Grund ist eine Kennzeichnung mit vollständigen Informationen über Reifen für den Umweltschutz von
wesentlicher Bedeutung.
Diese Verordnung ist Bestandteil der Strategie von Lissabon und der Strategie zur nachhaltigen Entwicklung. Sie sorgt für eine Senkung der Kohlenstoffintensität des
Straßenverkehrs und trägt damit zur Erreichung der in Bezug auf die nachhaltige Mobilität festgelegten Zielen bei.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
- Reifen der Klassen C1, C2 und C3: die in Artikel 8 in KOM(2008) 316 definierten Reifen. Diese Klassen umfassen Reifen für die Montage an Kraftfahrzeugen zum Personentransport, an leichten Nutzfahrzeugen und an schweren Nutzfahrzeugen.
- Notreifen des Typs T: ein Notreifen, der für den Betrieb mit höheren Drücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Drücken ausgelegt ist.
- Technisches Werbematerial: jegliches an die Endnutzer oder Händler gerichtete gedruckte oder elektronische Material zur Werbung für Reifen oder Fahrzeuge, in dem die spezifischen Parameter eines Reifens beschrieben werden; die schließt technische Handbücher, Broschüren, Marketing im Internet, Faltblätter und Kataloge ein;
- Lieferant: der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Gemeinschaft oder der Importeur.
- Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Reifen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs.
- Endnutzer: ein Verbraucher; dies schließt Fuhrparkmanager oder Kraftverkehrsunternehmen ein, die Reifen kaufen oder kaufen sollen.
Quelle: Europäische Union